Laut BTHG haben die Leistungsträger die Pflicht die Betroffenen über die Neuerungen des BTHG
zu informieren. Dieser Pflicht wird bisher nicht ausreichend nachgekommen. Auch die Leistungserbringer und ihre Spitzenverbände könnten sich da noch deutlich besser einbringen.
Unserer Erfahrungen nach sind bei den Betroffenen noch kaum Kenntnisse vorhanden. Teilweise ist die Einführung des BTHG noch gar nicht bekannt. Wichtig ist dabei gut die Zielgruppe zu definieren und Wege zu finden, wie diese erreicht werden kann.
EX-IN-Genesungsbegleitung muss eine abrechenbare, qualifizierte Assistenzleistung werden. Es gibt sehr viele Fälle, wo Genesungsbegleitung einen Mehrwert in der Begleitung von psychisch belasteten Menschen hat. Die Vergütung für Genesungsbegleitung sollte es ermöglichen ohne zusätzliche Transferleitungen leben zu können.
Bisher sind Menschen, die aufgrund der Schwere ihrer Teilhabeeinschränkung ihr Recht auf Autonomie nicht wahrnehmen können kaum im Fokus der Verhandlungen. Zum BeispielMenschen mit großen Ängsten, mit starken Selbstwertproblematiken oder die kein Girokonto führen können, was das BTHG nun verpflichtend fordert, laufen Gefahr, dass sich Ihre Lage drastisch verschlechtert. Davon betroffen sind letztendlich alle Leistungsberechtigten, die den erhöhten Ansprüchen des BTHG an Selbstbestimmungs- und Mitwirkungsfähigkeit sowie der Fähigkeit Eigenverantwortung zu übernehmen, nicht nachkommen können. Wir fordern, auch für diese Menschen gute Lösungen zu finden.
Dieser Punkt wurde in der AG BTHG kontrovers diskutiert. Grundsätzlich ist die Regelung zu begrüßen, dass Bewohner besonderer Wohnformen finanziell Betroffenen mit Grundsicherung gleichgestellt werden. Im Unterschied zum ambulanten Bereich, gibt es hier allerdings die Einflussnahme des Einrichtungsträgers indem er einen Teil seiner Kosten dem Betroffenen in Rechnung stellt. Der ambulante Leistungsberechtigte hat diesbezüglich mehr Freiheitsgrade. Alle Mitglieder der AG BTHG sind sich einig, dass die Bewohner*innen besonderer Wohnformen einen ausreichenden Betrag zur Verfügung haben muss, um sich über das Angebot des Trägers hinaus besondere Wünsche erfüllen zu können. Es ist komplex, hier ein gerechtes Verfahren zu finden, die Menschen in besonderen Wohnformen gegenüber Menschen in gemeinschaftlichen Wohnformen weder bevorzugt noch benachteiligt.